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  • KME Metal GmbH - Klosterstraße 29, 49074 Osnabrück, Deutschland

Firmenprofil

Handelsregisternummer
HRB207926 OSNABRÜCK
Firmenstatus
GELÖSCHT
Land
Deutschland
Protokollierter Sitz
Klosterstraße 29
49074 Osnabrück
Klosterstraße 29, 49074 Osnabrück DE

Firmendetails

Geschäftszweig
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Gründungsdatum
16.12.2013

Eigentumsverhältnisse

Anteilskapital
25.000,00 EUR

Landes-Besonderheiten

Zusätzliche Statusdetails
gelöscht
Gericht
DE/Osnabrück

KME Metal GmbH Firmenbeschreibung

KME Metal GmbH ist eine in Deutschland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung registrierte Firma mit der Register-Nr. HRB207926 OSNABRÜCK. Ihr derzeitiger Status ist "gelöscht". Die Firma wurde 16.12.2013 registriert. Die Firma kann schriftlich über Klosterstraße 29 erreicht werden.
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Bekanntmachungen aus dem Handelsregister

  • 26.08.2019 Löschung
    • HRB *: KME Metal GmbH, Osnabrück, Klosterstraße *, * Osnabrück. Die Verschmelzung ist im Register der übernehmenden KME SE am *.*.* eingetragen worden; von Amts wegen eingetragen gemäß § * Abs. * UmwG. Die Gesellschaft ist erloschen.
    • 22.08.2019 Veränderung
      • HRB *: KME Metal GmbH, Osnabrück, Klosterstraße *, * Osnabrück. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom *.*.* sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom *.*.* und der Hauptversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom *.*.* mit der KME SE mit Sitz in Osnabrück (Amtsgericht Osnabrück HRB *) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit Eintragung auf dem Registerblatt des übernehmenden Rechtsträgers. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § * Abs. * UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
    • 20.06.2018 Veränderung
      • Prokura: Christian Bleiker · Nicht mehr Prokura: Friederike Heitz
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